Arbeitsrecht update
Verjährung von Urlaubsansprüchen
BAG 9 AZR 266/20 - Urteil vom 20.12.2022
Im Regelfall verjährigen Ansprüche gewöhnlich binnen drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen erfahren hat oder hätte erfahren müssen (§§ 193, 199 Abs.1 BGB).
Dies gilt auch für den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen pro Jahr, allerdings beginnt die Verjährungsfrist nicht zwingend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Das BAG hat hierzu kürzlich entschieden, dass die Verjährung bzgl. des Urlaubs erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch und die gesetzlichen Verfallsfristen informiert hat.
Hinweise für die Praxis:
Dies hat weitreichende Konsequenzen, denn viele Arbeitgeber belehren ihre Beschäften gar nicht oder nur unzureichend über die bestehenden Resturlaubsansprüche und ihren Verfall. In diesem Fall ist es möglich, dass sich Resturlaubsansprüche über Jahre hinweg ansammeln und auch genommen werden können. Dies dürfte vor allem im Rahmen von Kündigungsstreitigkeiten eine Rolle spielen, sofern es um die Frage der Urlaubsabgeltung zum Ende des Arbeitsverhältnisses geht.
Sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern ist daher zu raten, auf die Belehrungspflichten bzgl. des Resturlaubs zu achten.
Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.