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Verjährung von Urlaubsansprüchen

BAG 9 AZR 266/20 - Urteil vom 20.12.2022

Im Regelfall verjährigen Ansprüche gewöhnlich binnen drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der An­spruch ent­stan­den ist und in dem der Gläu­bi­ger die an­spruchs­be­grün­den­den Tat­sa­chen er­fah­ren hat oder hät­te er­fah­ren müs­sen (§§ 193, 199 Abs.1 BGB).
Dies gilt auch für den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen pro Jahr, allerdings beginnt die Verjährungsfrist nicht zwingend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Das BAG hat hierzu kürzlich entschieden, dass die Ver­jäh­rung bzgl. des Urlaubs erst mit dem Schluss des Jah­res beginnt, in dem der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer über sei­nen Ur­laubs­an­spruch und die ge­setz­li­chen Ver­falls­fris­ten in­for­miert hat.

Hinweise für die Praxis:

Dies hat weitreichende Konsequenzen, denn viele Arbeitgeber belehren ihre Beschäften gar nicht oder nur unzureichend über die bestehenden Resturlaubsansprüche und ihren Verfall. In diesem Fall ist es möglich, dass sich Resturlaubsansprüche über Jahre hinweg ansammeln und auch genommen werden können. Dies dürfte vor allem im Rahmen von Kündigungsstreitigkeiten eine Rolle spielen, sofern es um die Frage der Urlaubsabgeltung zum Ende des Arbeitsverhältnisses geht.

Sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern ist daher zu raten, auf die Belehrungspflichten bzgl. des Resturlaubs zu achten.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.

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